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Förderverein Wildtierrettung e.V.

Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen

Wildtierrettung Südtondern e.V.

und wird in das Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist in Leck.

§ 2

Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Infoveranstaltungen
  • Ausbildung von Mitgliedern zum Erwerb der Drohnenfluglizenz
  • Organisation von Rettungseinsätzen
  • Auffinden von Jungwild auf landwirtschaftlichen Flächen mittels Kamera und Wärmebildkamera ausgestatteter Drohne.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine natürliche und juristische Person ist.

Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Ziele dieser Satzung zu schützen.

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austrittserklärung (6 Monate vor Ende des Kalenderjahres)

2. durch Tod

3. durch von der Mitgliederversammlung zu beschließendem Ausschluss aus wichtigem Grund.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand kann um weitere Beisitzer erweitert werden.

Der Vorstand im Sinne von § 26- (2) BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) besteht aus dem Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt, der Amtsinhaber bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Wählbar zum Vorstand sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind.

§ 7

Aufgaben des Vorstandes

1.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Einmal jährlich legt der Vorstand Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins ab sowie die Jahresberechnung der Mitgliederversammlung vor.

Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Funktion ehrenamtlich wahr, eine Vergütung für ihre Tätigkeiten erfolgt nicht. Auslagen werden erstattet.

Der Vorstand beschließt unter Vorlage der Kostenbelege mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der vorhandenen Mittel.

Der Vorstand beruft einmal jährlich eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Wochen ein.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen Vorstandssitzungen je nach Erfordernis ein, mindestens einmal im Jahr.

Über die Tätigkeiten des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und der Mitgliederversammlung inhaltlich im Rahmen des Rechenschaftsberichts auf der Jahresversammlung vorzutragen.

2.

Der Vorstand befindet grundsätzlich über Zuständigkeiten der Maßnahmen zur Rettung von Wildtieren. Er regelt den Einsatz der einzusetzenden Hilfsmittel.

3.

Die Verwendung und Benennung der Zuständigkeit der vereinseigenen Hilfsmittel werden durch den Vorstand geregelt.

Die Verwendung der vereinseigenen Hilfsmittel dient ausschließlich dem unter Punkt 1 genanntes Ziel.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen.

In der Tagesordnung sind aufzunehmen:

1. Vorlage des Jahresberichtes

2. Abrechnung und Prüfungsbericht

3. Entlastung des Vorstandes

4. soweit erforderlich: Wahlen, Satzungsänderungen.

Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.                                                                              Ergibt sich bei Wahlen bei zwei Kandidaten für das gleiche Amt Stimmgleichheit, so entscheidet das Los. lm Übrigen ist die Wahl zu wiederholen.

Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und fördernde Mitglieder sind Mitglied im Verein, sind aber nicht stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, was vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9

Vereinsvermögen / Beiträge

Der Verein erhält seine Mittel im Allgemeinen durch Beiträge, aus Zuwendungen, Zuschüssen, freiwilligen Spenden, Fördermitteln, Schenkungen, Einnahmen aus Stiftungen aller Art.

Die Mitgliederversammlung kann für die Mitglieder laufende Beiträge festsetzen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Eine Ausnahme gilt für die vom Vorstand benannten Personen, welche für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und den Einsatz der Hilfsgeräte zuständig sind.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 10

Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit

Scheidet ein Vorstandsmitglied – aus welchem Grund auch immer- während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand bis zu der dem Ausscheiden folgenden Jahreshauptversammlung kommissarisch einen Nachfolger. Dieser oder eine andere vorgeschlagene Person wird dann für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 11

Prüfung der Jahresrechnung

Zur Prüfung der Jahresrechnung sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese sind zur Prüfung über alle der vom Verein eingenommenen und ausgegebenen Gelder befugt.

Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung im Jahresturnus wechselnd für je zwei Jahre gewählt.

§ 12

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist nur insoweit zulässig, als sie die in § 2 der Satzung umrissenen Ziele nicht beeinträchtigt.

§ 13

Leistungen des Vereines

Die Leistungen des Vereins können von jedem Betroffenen, jedoch in Abhängigkeit der vorhandenen Kapazitäten, abgerufen werden.                                                                                                                            Der Verein wird entsprechend der in § 2 umrissenen Zielsetzung tätig.

§14

Rechtsnatur der Leistungen

Die Vereinsmitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf die beschriebenen Leistungen. Auch durch wiederholte und regelmäßig wiederkehrende Leistungen wird kein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen begründet.

Alle Leistungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes.

§ 15

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder, die jedoch Mindestens dreiviertel aller Mitglieder des Vereins ausmachen müssen, beschlossen werden. Sofern die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann auf einer weiteren Versammlung die Auflösung mit Stimmenmehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die freiwilligen Feuerwehren Leck und Oster-Schnatebüll zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft

Stedesand, 15.06.2020